https://www.baunetz.de/recht/Architekt_hat_fuer_ausreichende_Winterschutzmassnahmen_zu_sorgen_43356.html
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Architekt hat für ausreichende Winterschutzmaßnahmen zu sorgen
Der Architekt hat Bauwerke, insbesondere wenn diese auf frostgefährdetem Boden gründen, rechtzeitig winterfest zu machen; hierzu kann erforderlichenfalls auch eine Beheizung der Kellerräume gehören.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Mängelfrei hergestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden insb. durch Witterungseinflüsse zu bewahren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Mängelfrei hergestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden insb. durch Witterungseinflüsse zu bewahren.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.01.1991 - - 26 U 228/89 -; BauR 1991, 788)
Ein Bauwerk wurde auf frostgefährdetem Boden gegründet; bereits bei den Ausschachtungen fand man nasse Bodenverhältnisse vor. Der Rohbau wurde Ende des Jahres nahezu fertig, das Dach war gedeckt, die Kellerfenster waren verglast. Ab Januar des Folgejahres setzte Dauerfrost ein.Unter dem Streifenfundament des Bauwerks bildeten sich Eislinsen, Fundament und Sohle wurden angehoben, es entstanden Risse in der angewölbten Sohle sowie in Wänden. Der Bauher nahm den beauftragten Architekten in Anspruch.
Das Gericht entschied, daß es zu den Aufgaben des Architekten gehöre, für ausreichende Winterschutzmaßnahmen zu sorgen bzw. den Bauherrn auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen hinzuweisen. Wie den als anerkannte Regeln der Technik geltenden "Hinweisen über Bauen im Winter" des Bundeswohnungsbauministeriums zu entnehmen sei, müsse insbesondere bei frostgefährdeten Böden die Gründungssohle während der gesamten Bauausführung frostfrei gehalten werden; reiche ein Schließen der Öffnungen in den Außenmauern und Decken nicht aus, müßten die Kellerräume zusätzlich beheizt werden.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.01.1991 - - 26 U 228/89 -; BauR 1991, 788)
Ein Bauwerk wurde auf frostgefährdetem Boden gegründet; bereits bei den Ausschachtungen fand man nasse Bodenverhältnisse vor. Der Rohbau wurde Ende des Jahres nahezu fertig, das Dach war gedeckt, die Kellerfenster waren verglast. Ab Januar des Folgejahres setzte Dauerfrost ein.Unter dem Streifenfundament des Bauwerks bildeten sich Eislinsen, Fundament und Sohle wurden angehoben, es entstanden Risse in der angewölbten Sohle sowie in Wänden. Der Bauher nahm den beauftragten Architekten in Anspruch.
Das Gericht entschied, daß es zu den Aufgaben des Architekten gehöre, für ausreichende Winterschutzmaßnahmen zu sorgen bzw. den Bauherrn auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen hinzuweisen. Wie den als anerkannte Regeln der Technik geltenden "Hinweisen über Bauen im Winter" des Bundeswohnungsbauministeriums zu entnehmen sei, müsse insbesondere bei frostgefährdeten Böden die Gründungssohle während der gesamten Bauausführung frostfrei gehalten werden; reiche ein Schließen der Öffnungen in den Außenmauern und Decken nicht aus, müßten die Kellerräume zusätzlich beheizt werden.
Hinweis
Das Urteil ist ein Beispiel dafür, daß der Architekt in erster Linie verpflichtet ist, den vereinbarten Erfolg herzustellen; es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die HOAI für solche Leistungen, die zur Herstellung des Erfolges notwendig waren, ein gesondertes Honorar vorsieht oder ob zwischen Architekt und Bauherr eine gesonderte Vergütungen vereinbart wurde. Vgl. auch W e i t e r e s
Das Urteil ist ein Beispiel dafür, daß der Architekt in erster Linie verpflichtet ist, den vereinbarten Erfolg herzustellen; es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die HOAI für solche Leistungen, die zur Herstellung des Erfolges notwendig waren, ein gesondertes Honorar vorsieht oder ob zwischen Architekt und Bauherr eine gesonderte Vergütungen vereinbart wurde. Vgl. auch W e i t e r e s
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Schutzmaßnahmen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Schutzmaßnahmen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck